Statuten

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Evolutio-International“ (nachfolgend : der Verein) besteht ein Verein im Sinne Von Art. 60 ff des ZGB.

Art. 2

Der Sitz des Vereins befindet sich in Genf, Schweiz. Die Dauer ist unbeschränkt.

Vereinszweck und Ziele

Art. 3

Der Verein,

  1. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt keinen lukrativen Zweck.
  2. Er verfolgt folgende Ziele:
    • Durch die Förderung von sozialem Kapital eine menschliche, soziale und würdevolle             Entwicklung zu bewirken.
    • Koordination und Förderung von lokalen  Initiativen, welche es zum Ziel haben innerhalb von benachteiligten Gesellschaften eine nachhaltige, soziale und humane Entwicklung zu begünstigen.
    • Die Schaffung einer Plattform für den Wissens- und Ressourcenaustausch.
    • Die Schaffung und/oder Unterstützung von lokalen Initiativen/Projekten in den folgenden Bereichen:
      • Gesundheit - Hygiene und Prävention
      • Wirtschaft – Agrosilvopasturale Produktion (ausreichende Selbstversorgung), Handwerkarbeit, Handel
      • Umwelt – Natur- und Umweltschutz, Sensibilisierung der Bevölkerung
      • Kultur – jegliche Art von lokalen kulturellen Ausdrucksformen und lokalen Sportaktivitäten

Mittel

Art. 4

Der Verein finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen, den Gewinnen aus Aktivitäten, die seinen Zielen dienen, den Vermögenserträgen, sowie den Subventionen, Spenden und Legaten, die ihm zugute kommen. Die Mittel dienen ausschliesslich der Verfolgung der Ziele des Vereins.

Mitgliedschaft

Art. 5 - Aufnahmekriterien

Jede natürliche oder juristische Person, die sich mit den in Artikel 3 definierten Zielen identifiziert und die Ethische Charta des Vereins anerkennt kann Aktiv- oder Passivmitglied werden.

Das Exekutivkomitee entscheidet über Gutheissung oder Ablehnung der Aufnahmegesuche.

Art. 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall.

Der Austritt muss dem Exekutivkomitee schriftlich mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres bekannt gegeben werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigen Gründen vom Exekutivkomitee beschlossen werden, unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.

Das nicht Bezahlen des Mitgliederbeitrages führ grundsätzlich zum Ausschluss.

Organe

Art. 7 - Im Allgemeinen

Die Vereinsorgane sind:

  • Vereinsversammlung
  • Exekutivkomitee (Exco)
  • Unterstützungskomitee (Suco)
  • Die Kontrollstelle

Art. 8 - Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt und wird vom Exekutivkomitee einberufen. Ausserdem können das Exekutivkomitee oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

Alle Mitglieder (aktiv und passiv), einschliesslich der Mitglieder des Exekutiv- und des Unterstützungskomitees, haben das Stimmrecht an der Generalversammlung.

Die Einladung unter Angabe der Traktanden, sowie die notwendigen Dokumente müssen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Datum der Generalversammlung schriftlich zugestellt werden. Allfällige Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Datum der Generalversammlung schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingereicht werden.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausser in den Fällen, für die diese Statuten eine andere Reglung vorsehen (nachfolgend Ziff. 6 und 10, Art. 14 und Art. 15).

Die Generalversammlung:

  1. genehmigt das Protokoll
  2. genehmigt und ändert die Statuten
  3. diskutiert und genehmigt Anträge des Exekutivkomitees und/oder der Mitglieder
  4. wählt die Mitglieder des Exekutivkomitees und der Kontrollstelle
  5. bestimmt den Präsidenten/die Präsidentin gemäss den Empfehlungen des Exekutivkomitees
  6. kann, auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ein oder mehrere PräsidentschaftskandidatInnen vorschlagen
  7. diskutiert und genehmigt die Jahresrechnung und den Bericht der Kontrollstelle und das Budget
  8. kontrolliert die Tätigkeit der anderen Vereinsorgane, welche sie aus wichtigen Gründen abberufen kann
  9. behandelt die Rekurse gegen vom Exekutivkomitee beschlossene Ausschlüsse
  10. setzt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest. Beschlüsse betreffend die Höhe des Mitgliederbeitrages werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 9 - Exekutivkomitee

Das Exekutivkomitee besteht aus Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Dauer des Mandats beträgt 12 Monate und wird automatisch erneuert, vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses der Generalversammlung. Das Mandat des Präsidenten ist auf 6 Monate befristet und nicht erneuerbar, vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Exekutivkomitees.

Das Exekutivkomitee fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

Das Exekutivkomitee:

  1. setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um
  2. trifft alle Massnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Vereins notwendig sind
  3. schlägt der Generalversammlung den/die PräsidentschaftskandidatIn vor
  4. entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  5. repräsentiert den Verein nach aussen

Das Exekutivkomitee verfügt über die weitgehendsten Befugnisse für die Geschäftsführung.

Art. 10 - Das Unterstützungskomitee

Das Unterstützungskomitee besteht aus Mitgliedern, die vom Exekutivkomitee gewählt werden. Jedes Mitglied bestimmt die Dauer seines Engagements selbst. Ein Rücktritt ist schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist anzukündigen; die abtretende Person hat ihre laufenden Verpflichtungen bis zum Ende wahrzunehmen.

Das Unterstützungskomitee unterstützt das Exekutivkomitee und hilft ihm bei der Geschäftsführung.

Art. 11 - Die Kontrollstelle

Die Generalversammlung wählt eine Kontrollstelle bestehend aus zwei Mitgliedern. Die Dauer des Mandats beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle überprüft die Jahresrechnung und gibt der Generalversammlung einen Bericht ab. Die Kontrollstelle ist befugt, Anträge an die Generalversammlung zu stellen.

Art. 12 - Unterschrift

Der Verein verpflichtet sich ordnungsgemäss durch die Kollektivunterschrift von drei Mitgliedern des Exekutivkomitees.

Haftung

Art. 13

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht für die Schulden des Vereins und haben keinen Anspruch auf sein Vermögen.

Statutenänderungen

Art. 14

Beschlüsse betreffend Statutenänderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Auflösung

Art. 15

Der Verein kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck mindestens dreissig Tage im Voraus einberufene Generalversammlung aufgelöst werden. Der Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer Institution übergeben, die einen analogen Zweck verfolgt.

Diverse Bestimmungen

Art. 16

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. Die Jahresrechnung wird jedes Jahr durch die von der Generalversammlung gewählte Kontrollstelle geprüft.

Art. 17

Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 2. Dezember 2006 genehmigt und sind unmittelbar in Kraft getreten. Allein die französische Originalversion dieser Statuten ist massgeblich.

Genehmigt am 2. Dezember 2006

Statutenänderung beschlossen am 11. Dezember 2007 und 10.Juni 2008

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